Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedienungen
der InTrade
GmbH
Präambel
Die
nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart worden ist, für alle beschriebenen, vom Lieferanten
erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers,
auch wenn dieser zuletzt darauf hinweist und durch eigene Geschäftsbedienungen
die Geschäftsbindungen des Lieferanten außer Kraft setzt, binden den
Lieferanten grundsätzlich nicht.
§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
Diese
allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr mit dem Kunden und beziehen sich auf das gesamte Angebot der InTrade GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber
diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrück-lichen, schriftlichen Anerkennung. Diese
Geschäftsbedingungen sind Bestand-teil eines jeden
Kaufvertrages der InTrade GmbH und gelten in ihrer
jeweils gültigen Fassung für zukünftige Lieferungen und Leistungen des
Lieferanten, auch dann, wenn sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder
auf sie verwiesen wurde.
Die
InTrade GmbH weist darauf hin, dass die im Rahmen der
Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33
(BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Der Käufer ist damit einverstanden,
dass die InTrade GmbH die aus der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für eigene geschäftliche Zwecke
verwendet.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
Die
Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend, selbst wenn sie
nicht so gekennzeichnet sind. Die Gültigkeit der Angebote beschränkt sich auf den
dort angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, so gelten
Angebote jedoch höchsten 4 Wochen nach Angebotsdatum.
Ein
Vertrag erhält erst seine Gültigkeit durch eine schriftliche Auftrags-bestätigung unsererseits. Wird die Lieferung ohne
vorherige Auftrags-bestätigung durchgeführt, kommt
der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen
zustande.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Verkaufspreis eingeschlossen. Sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb
10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ab dem 14. Tag der Rechnungsstellung
tritt der Verzug ein. Kommt ein Kunde mit der Zahlung in Verzug, so werden alle
Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleichfalls sofort zur Zahlung fällig,
ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung
bedarf. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als
ausdrücklich vereinbart dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns, sowohl
gerichtliche als auch außergerichtliche, im Falle des Zahlungsverzuges des
Kunden zu Lasten des Kunden gehen. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten seitens des
Kunden wegen Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern nicht seine
Gegenansprüche rechtkräftig, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Die
Zahlungskonditionen werden in den Kaufverträgen geregelt und sind ohne Abzüge
in der vereinbarten Zeit auf ein Geschäftskonto der InTrade
GmbH zu begleichen. Die vom Lieferanten beschäftigten
Personen/Vertrauenspersonen sind zur Entgegennahme
von Zahlungen, auch in Form von Wechseln und Schecks, nur berechtigt, falls sie
dazu schriftlich bevollmächtigt sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks
behält sich der Lieferant vor. Diese würden im bestimmten Fall nur als
Zahlungsversprechen entgegengenommen. Der Tag der Annahme gilt nicht als Tag
der Zahlung. Die Kosten Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Für
die Rechtzeitigkeit des Protestes haftet der Lieferant nicht. Bei Änderung der
Kreditwürdigkeit oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit
des Kunden ist der Lieferant für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen
berechtigt dies in sofortige Barzahlung zu ändern. Der Lieferant ist zudem
berechtigt, nach der ersten Mahnung Mahngebühren zu berechnen. Zuzüglich kann
der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5 % (fünf von hundert) über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe des
Zinses, die der Lieferant an seine Hausbank entrichtet an den Kunden berechnen.
§ 5 Lieferzeit
Für
den Umfang der Lieferzeit ist eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend
oder die Angaben im Kaufvertrag. Die Zusicherung von Eigenschaften,
Nebenabsprachen, Ergänzungen, und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die InTrade GmbH.
§ 6 Lieferverzug / Fristen
Angaben
über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der
Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Krieg, Aussperrung, Terrorakte,
Beschlagnahmungen, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrs-störungen, Verfügungen von hoher Hand - auch
soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes unwirtschaftlich
machen - sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang
ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse
berechtigen die InTrade GmbH, von dem Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz
hat. Die Annahme der bestellten Ware ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt
der Kunde diese Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der
Kunde im Verzug.
§ 7 Versand, Verpackung, Transport
Die
Auswahl des Frachtführers oder Spediteurs übernimmt derjenige Vertragsteil, der
auch die Kosten hierüber trägt, diese im Kaufvertrag separat geregelt sind. Dies gilt
ebenso für die Transportversicherung. Transportschäden werden im Rahmen der
Transportversicherung des Lieferanten nur dann ersetzt, wenn der Schaden dem
Lieferanten oder dem Transporteur
unverzüglich nach Ablieferung der Ware oder bei verdeckten Schäden nach
Erkennbarkeit des Schadens schriftlich angezeigt wird.
Verlangt
der Besteller eine besondere Art der Verpackung und des Versandes, so gehen die
Kosten hierfür in vollem Umfang zu seinen Lasten. Teillieferungen sind
grundsätzlich zulässig und können einzeln berechnet werden.
§ 8 Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen
übergeben worden ist oder das Lager der InTrade GmbH
verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten durch den
Lieferanten übernommen werden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich
die Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht
die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferant dem Besteller von
seiner Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt hat. Tritt der
Gefahrenübergang ein, so ist die Voraussetzung zur Berechnung der Ware erfüllt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die
InTrade GmbH behält sich das Eigentum an der
gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem
Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er
seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig
nachkommt. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufergelten wir als
Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die
Verarbeitung zusammen mit den anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist
im Falle der Verbindung unserer Ware mit einer anderen Sache des Käufers diese
als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis
des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert oder mangels eines solchen
zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.
Der
Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Der Käufer ist verpflichtet, die im
Eigentum des Lieferanten stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für den
Lieferanten zu verwahren und ausreichend zu sichern. Der Käufer sichert dem
Lieferanten im Falle einer Insolvenz des Käufers schon heute freien Zugang zu
den Räumlichkeiten und Orten zu, in denen sich die im Eigentum des Lieferanten
stehenden Waren befinden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterver-äußern.
Der Käufer ist nicht zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, die die Rechte des Lieferanten an derselben beeinträchtigen
oder gefährden berechtigt. Zudem ist durch den Käufer
ein Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware oder die dem Lieferanten zur
Sicherheit abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der für eine
Drittanwiderspruchklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer
Drittwiderspruchklage trägt der Käufer. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem
Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so
gilt die dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist
zur Begründung dieser Sicherheit die Wirkung des Käufers erforderlich, so hat
dieser alle insoweit vom Lieferanten geforderten Maßnahmen unverzüglich auf
seine Kosten vorzunehmen.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten ist für beide Teile der Sitz der InTrade
GmbH. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Der Lieferant ist jedoch
berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, der Kunde eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat.
§ 11 Salvatorische
Klausel / Schlussbestimmungen
Sollten
einzelne Punkte dieser Bedingungen
unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen,
die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Stand
01.07.2003 AGB –
Allgemeine Geschäftsbedingungen