Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedienungen

der InTrade GmbH

 

 

Präambel

 

Die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle beschriebenen, vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auch wenn dieser zuletzt darauf hinweist und durch eigene Geschäftsbedienungen die Geschäftsbindungen des Lieferanten außer Kraft setzt, binden den Lieferanten grundsätzlich nicht.

 

 

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen

 

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden und beziehen sich auf das gesamte Angebot der InTrade GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrück-lichen, schriftlichen Anerkennung. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestand-teil eines jeden Kaufvertrages der InTrade GmbH und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für zukünftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, auch dann, wenn sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen wurde.

 

Die InTrade GmbH weist darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Der Käufer ist damit einverstanden, dass die InTrade GmbH die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für eigene geschäftliche Zwecke verwendet.

 

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

 

Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend, selbst wenn sie nicht so gekennzeichnet sind. Die Gültigkeit der Angebote beschränkt sich auf den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, so gelten Angebote jedoch höchsten 4 Wochen nach Angebotsdatum.

Ein Vertrag erhält erst seine Gültigkeit durch eine schriftliche Auftrags-bestätigung unsererseits. Wird die Lieferung ohne vorherige Auftrags-bestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

 

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

 

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Verkaufspreis eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf  besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ab dem 14. Tag der Rechnungsstellung tritt der Verzug ein. Kommt ein Kunde mit der Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleichfalls sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden zu Lasten des Kunden gehen. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten  seitens des Kunden wegen Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern nicht seine Gegenansprüche rechtkräftig, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

 

Die Zahlungskonditionen werden in den Kaufverträgen geregelt und sind ohne Abzüge in der vereinbarten Zeit auf ein Geschäftskonto der InTrade GmbH zu begleichen. Die vom Lieferanten beschäftigten Personen/Vertrauenspersonen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, auch in Form von Wechseln und Schecks, nur berechtigt, falls sie dazu schriftlich bevollmächtigt sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Lieferant vor. Diese würden im bestimmten Fall nur als Zahlungsversprechen entgegengenommen. Der Tag der Annahme gilt nicht als Tag der Zahlung. Die Kosten Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Für die Rechtzeitigkeit des Protestes haftet der Lieferant nicht. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden ist der Lieferant für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen berechtigt dies in sofortige Barzahlung zu ändern. Der Lieferant ist zudem berechtigt, nach der ersten Mahnung Mahngebühren zu berechnen. Zuzüglich kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5 % (fünf von hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe des Zinses, die der Lieferant an seine Hausbank entrichtet an den Kunden berechnen.

 

 

§ 5 Lieferzeit

 

Für den Umfang der Lieferzeit ist eine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend oder die Angaben im Kaufvertrag. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabsprachen, Ergänzungen, und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die InTrade GmbH.

 

 

§ 6 Lieferverzug / Fristen

 

Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Krieg, Aussperrung, Terrorakte, Beschlagnahmungen, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrs-störungen, Verfügungen von hoher Hand  -  auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes unwirtschaftlich machen  -  sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen die InTrade GmbH, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadensersatz hat. Die Annahme der bestellten Ware ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt der Kunde diese Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Kunde im Verzug.

 

 

§ 7 Versand, Verpackung, Transport

 

Die Auswahl des Frachtführers oder Spediteurs übernimmt derjenige Vertragsteil, der auch die Kosten hierüber trägt, diese im  Kaufvertrag separat geregelt sind. Dies gilt ebenso für die Transportversicherung. Transportschäden werden im Rahmen der Transportversicherung des Lieferanten nur dann ersetzt, wenn der Schaden dem Lieferanten oder dem Transporteur  unverzüglich nach Ablieferung der Ware oder bei verdeckten Schäden nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich angezeigt wird.

Verlangt der Besteller eine besondere Art der Verpackung und des Versandes, so gehen die Kosten hierfür in vollem Umfang zu seinen Lasten. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und können einzeln berechnet werden.

 

 

 

 

§ 8 Gefahrenübergang

 

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Lager der InTrade GmbH verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten durch den Lieferanten übernommen werden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferant dem Besteller von seiner Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt hat. Tritt der Gefahrenübergang ein, so ist die Voraussetzung zur Berechnung der Ware erfüllt.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

Die InTrade GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.  Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufergelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit den anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung unserer Ware mit einer anderen Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.

Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Der Käufer ist verpflichtet, die im Eigentum des Lieferanten stehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferanten zu verwahren und ausreichend zu sichern. Der Käufer sichert dem Lieferanten im Falle einer Insolvenz des Käufers schon heute freien Zugang zu den Räumlichkeiten und Orten zu, in denen sich die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren befinden. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterver-äußern. Der Käufer ist nicht zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die die Rechte des Lieferanten an derselben beeinträchtigen oder gefährden berechtigt. Zudem ist durch den Käufer ein Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware oder die dem Lieferanten zur Sicherheit abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der für eine Drittanwiderspruchklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchklage trägt der Käufer. Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Wirkung des Käufers erforderlich, so hat dieser alle insoweit vom Lieferanten geforderten Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.

 

 

§ 10 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der Sitz der InTrade GmbH. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gerichtsstand hat.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen  unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

Stand 01.07.2003    AGB    Allgemeine Geschäftsbedingungen